Führerscheinklassen

Klasse A:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³  oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³  bei Verbrennungsmotoren oder
  • einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW

Klasse A1:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW

Klasse A2:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE

Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger - zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3500 kg

Klasse B196:

Hier handelt es sich um die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein. Dieser Eintrag erlaubt Bewerbern, die eine Ausbildung von 4 Doppelstunden Unterricht (Fahrzeugspezifisch) und mindestens 5 Doppelstunden praktische Ausbildung absolvieren, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen.

Der Ausbildungsumfang ist allerdings eine Mindestvorgabe der Behörde, und stellt keine Verbindlichkeit dar. Der Fahrlehrer stellt die Tauglichkeit für das Führen dieser Kraftfahrzeuge fest und entscheidet, ob der Mindestumfang ausreichend scheint und die Bescheinigung ausgehändigt werden kann.

Weiterhin ist dieser Eintrag keine Grundlage für den  Aufstieg in die Klasse A2 durch eine praktische Prüfung.